Die von § 933 Abs 1 ABGB geforderte gerichtliche Geltendmachung des Gewährleistungsrechts bedeutet nach Ansicht des Autors, dass die Gestaltungsrechte Preisminderung und Wandlung innerhalb eines Gerichtsverfahrens ausgeübt werden müssen, entgegen der hA aber nicht, dass ein ausdrückliches oder implizites Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich ist. Die Rechtsgestaltung trete daher nicht mit der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits mit der Ausübung des Rechts innerhalb des Verfahrens ein. Nur bei dieser Sichtweise spreche nichts dagegen, den Rückzahlungsanspruch nach Preisminderung oder Wandlung mit Mahnklage geltend zu machen. Ansonsten müsste ein Mahnverfahren unzulässig sein, weil nicht nur eine Geldleistung, sondern (zumindest implizit) auch Rechtsgestaltung begehrt wird.