Zu 3 Ob 249/18s = Zak 2019/235, 134: Sicherungseigentum an einer beweglichen Sache, das in Deutschland ohne besonderen Publizitätsakt durch Besitzkonstitut begründet wurde, bleibt nach Verbringung der Sache nach Österreich trotz höherer Publizitätsanforderungen aufrecht.