Nach 2 Ob 138/18k = Zak 2019/200, 114 verstößt ein Gerichtskommissär gegen die Verbotsnorm des § 6a Abs 2 GKG, wenn er den Verlassenschaftskurator vertritt. Dieser Verstoß sei standesrechtlich zu ahnden und führe gem § 20 Abs 1 Z 4 JN iVm § 6 Abs 1 GKG zur Ausgeschlossenheit des Gerichtskommissärs von der Ausübung dieses Amtes, mache die Bevollmächtigung aber nicht unwirksam. Der Autor sieht keinen Ausschließungsgrund verwirklicht. Ausgeschlossenheit trete nur bei Vertretung einer Partei des Verlassenschaftsverfahrens (zB eines Erben) ein. Hier sei der Gerichtskommissär für den Verlassenschaftskurator und damit eigentlich für die Verlassenschaft eingeschritten, die keine Parteistellung habe.