Die strittige Frage, ob Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung iSd § 601 ABGB absolute oder relative Nichtigkeit bedeutet, wurde mit dem ErbRÄG 2015 nicht geklärt. Am Beginn des Beitrags weisen die Autoren auf die praktische Relevanz dieser Differenzierung hin. Während der Formmangel bei absoluter Nichtigkeit ohne zeitliche Begrenzung und von Amts wegen wahrzunehmen sei, würde die Möglichkeit zur Einwendung bei relativer Nichtigkeit innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis verjähren. In der Folge gelangen sie zum Schluss, dass jeder Formmangel zur absoluten Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung führt. Während offene Formmängel amtswegig zu erheben seien, bestehe eine Verpflichtung des Verlassenschaftsgerichts zur amtswegigen Prüfung auf verdeckte Formmängel erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts.