EKHG: § 5 Abs 1, § 19 Abs 2
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nur dann Betriebsunternehmer iSd § 5 Abs 1 EKHG, wenn es selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt. Die Überlassung von Zugführern bzw Bedienungspersonal und eines (hier gar nicht unfallbeteiligten) Triebfahrzeugs begründen keine Betriebsunternehmereigenschaft.