EKHG: § 5, § 19 Abs 2
ASVG: § 333 Abs 3
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen trifft die Gefährdungshaftung nach dem EKHG als Mitbetriebsunternehmer solidarisch, wenn bei dem Eisenbahnunfall Gefahren beider Betriebsbereiche zusammengewirkt haben. Dies ist bei einem Unfall, der sich während der schienengebundenen Fortbewegung einer Eisenbahn ereignet, regelmäßig der Fall. Eine besondere, von der Infrastruktur ausgehende Gefahr setzt die Haftung des Infrastrukturunternehmens nicht voraus.