ABGB: § 1041, § 1053, § 1062, § 1486 Z 1
Bei einem Stromliefervertrag handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag, auf den die Regelungen für Kaufverträge anwendbar sind.
Der Entgeltanspruch für die Lieferung von Energie verjährt gem § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren.