AußStrG: § 40, § 49, § 160, § 161
Die Erklärung, eine widersprechende Erbantrittserklärung im Erbrechtsverfahren anzuerkennen, kann widerrufen werden. Der Widerruf muss aber vor jenem Zeitpunkt erfolgen, ab dem das Gericht iSd § 40 AußStrG an seine Entscheidung über das Erbrecht gebunden ist, dh vor Abgabe der schriftlichen Abfassung des Beschlusses zur Ausfertigung.