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Erbrechtsverfahren - Widerruf eines Anerkenntnisses

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/429Zak 2019, 236 Heft 12 v. 23.7.2019

AußStrG: § 40, § 49, § 160, § 161

Die Erklärung, eine widersprechende Erbantrittserklärung im Erbrechtsverfahren anzuerkennen, kann widerrufen werden. Der Widerruf muss aber vor jenem Zeitpunkt erfolgen, ab dem das Gericht iSd § 40 AußStrG an seine Entscheidung über das Erbrecht gebunden ist, dh vor Abgabe der schriftlichen Abfassung des Beschlusses zur Ausfertigung.

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