Ein Versicherungsnehmer, der sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Kreditbesicherung an seinen Kreditgeber abgetreten hat, kann nach Ansicht des OGH (7 Ob 53/19y) vom Versicherer nicht die Rückzahlung der Prämien aus dem längst beendeten Versicherungsverhältnis wegen Spätrücktritts iSd § 165a VersVG aF verlangen, weil die Zession auch solche Rückforderungsansprüche umfasste.