EO: § 35, § 354, § 359 Abs 2
EGZPO: Art XLII
Für die rechtliche Einordnung einer exekutionsrechtlichen Klage ist nicht die Bezeichnung oder die Formulierung des Klagebegehrens maßgeblich, sondern das gesamte Vorbringen. Der Spruch ist nötigenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren (hier: als Impugnationsklage bezeichnete Oppositionsklage).