ASVG: § 333
Aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs haftet der Dienstgeber oder ein Aufseher im Betrieb für einen Arbeitsunfall nur bei Vorsatz, dh nur dann, wenn er den Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht hat. Auch eine besonders grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.