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Bauwerkhaftung nach Sturz über Einfassung eines Lichtschachtes

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/404Zak 2019, 218 Heft 11 v. 10.7.2019

ABGB: § 1319, § 1319a

Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB ist eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter des Werks nur durch den Beweis befreien kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

Ein Sturz über die erhöhte Einfassung eines Lichtschachtes ist ein Anwendungsfall der Bauwerkhaftung.

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