ABGB: § 1319, § 1319a
Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB ist eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter des Werks nur durch den Beweis befreien kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Ein Sturz über die erhöhte Einfassung eines Lichtschachtes ist ein Anwendungsfall der Bauwerkhaftung.