ABGB: § 871 Abs 1
Ob ein Irrtum offenbar auffallen musste, ist anhand der verkehrsüblichen Sorgfalt zu beurteilen. Im Fall eines Rechtsanwalts als Erklärungsempfänger kommt es auf die verkehrsübliche Sorgfalt dieser Berufsgruppe an.
ABGB: § 871 Abs 1
Ob ein Irrtum offenbar auffallen musste, ist anhand der verkehrsüblichen Sorgfalt zu beurteilen. Im Fall eines Rechtsanwalts als Erklärungsempfänger kommt es auf die verkehrsübliche Sorgfalt dieser Berufsgruppe an.