MRG: § 16 Abs 1
KSchG: § 1 Abs 3
Wer als Unternehmer eine Geschäftsräumlichkeit mietet, muss die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG unverzüglich (spätestens bei Übergabe) rügen, um die Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung geltend machen zu können. Der Unternehmerbegriff entspricht jenem des § 1 KSchG. Wenn der Mietvertragsabschluss ein Gründungsgeschäft einer natürlichen Person iSd § 1 Abs 3 KSchG ist, besteht daher keine Rügeobliegenheit.