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Keine Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters bei Unternehmensgründung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/401Zak 2019, 217 Heft 11 v. 10.7.2019

MRG: § 16 Abs 1

KSchG: § 1 Abs 3

Wer als Unternehmer eine Geschäftsräumlichkeit mietet, muss die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG unverzüglich (spätestens bei Übergabe) rügen, um die Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung geltend machen zu können. Der Unternehmerbegriff entspricht jenem des § 1 KSchG. Wenn der Mietvertragsabschluss ein Gründungsgeschäft einer natürlichen Person iSd § 1 Abs 3 KSchG ist, besteht daher keine Rügeobliegenheit.

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