ABGB: § 231, § 1444
HUP: Art 2, Art 4 Abs 3
Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist zwar dem Grunde nach unverzichtbar. Nach stRsp kann aber ein Verzicht des Kindes auf Teile des Unterhalts oder auf einzelne Unterhaltsleistungen wirksam sein, und zwar nicht nur in Bezug auf den laufenden Unterhalt, sondern auch in Bezug auf Unterhaltsrückstände.