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Klage auf Rückübertragung eines Gesellschaftsanteils keine Ehestreitigkeit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/390Zak 2019, 213 Heft 11 v. 10.7.2019

JN: § 49 Abs 2 Z 2b

Eine nach Scheidung (hier: 14 Jahre später) eingebrachte Klage eines Ex-Ehegatten gegen den anderen auf Rückübertragung eines Kommanditanteils fällt nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Ehestreitigkeiten). Dass der Fortbestand der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Gesellschaftsanteils war, kann daran nichts ändern.

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