JN: § 49 Abs 2 Z 2b
Eine nach Scheidung (hier: 14 Jahre später) eingebrachte Klage eines Ex-Ehegatten gegen den anderen auf Rückübertragung eines Kommanditanteils fällt nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Ehestreitigkeiten). Dass der Fortbestand der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Gesellschaftsanteils war, kann daran nichts ändern.