ABGB: § 231
Der Vermögensstamm muss grundsätzlich nicht für Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Soweit der Unterhaltspflichtige den Vermögensstamm jedoch selbst angreift, um seine eigene Lebensführung zu finanzieren, sind diese Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.