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Einbeziehung aufgebrauchten Vermögens in die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/387Zak 2019, 212 Heft 11 v. 10.7.2019

ABGB: § 231

Der Vermögensstamm muss grundsätzlich nicht für Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Soweit der Unterhaltspflichtige den Vermögensstamm jedoch selbst angreift, um seine eigene Lebensführung zu finanzieren, sind diese Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.

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