ABGB: § 180 Abs 3
Gem § 180 Abs 3 ABGB kann jeder Elternteil die Neuregelung der durch Gerichtsbeschluss oder Vereinbarung endgültig geregelten Obsorge beantragen, wenn sich die Verhältnisse seitdem maßgeblich, dh gewichtig, geändert haben. Die Neuregelung setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus.