Vor der Ausstellung einer Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit iSd Art 54 EuGVVO 2001 (≈ Art 53 EuGVVO 2012) im Ursprungsmitgliedstaat muss nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-361/18 , Weil/Gulácsi geprüft werden, ob die Entscheidung überhaupt in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, wenn sich das Ursprungsgericht darin nicht zu dieser Frage geäußert hat. Darüber hinaus gelangte der EuGH zur Ansicht, dass eine Klage auf Auflösung der Vermögensbeziehungen zwischen ehemaligen Lebensgefährten in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2001 fällt, weil diese nicht von der in Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2001 (≈ Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2012) vorgesehenen Ausnahme für eheliche Güterstände erfasst ist.