Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 ordnet für Klagen betreffend die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats an. Zu diesen Klagen zählt die Rsp in Österreich grundsätzlich auch die Oppositionsklage (siehe 3 Ob 12/10a = Zak 2010/378, 219). Nach Ansicht des Autors umfasst diese Zuständigkeit nicht die Feststellung des Nichtbestehens oder der Hemmung des materiellen Anspruchs. Die Kombinationstheorie, die darin neben der Unzulässigerklärung der Exekution den Gegenstand der Oppositionsklage sieht, sei diesbezüglich nicht haltbar. Ansonsten würde das Oppositionsurteil in die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats eingreifen.