Die Autoren berichten von einer Entscheidung des OLG Wien (5 R 28/19b), in der die Verpflichtung eines Klägers mit Sitz in den USA zur Leistung einer aktorischen Kaution erstmals nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO verneint wurde, weil das Recht des Sitz-Bundesstaats Delaware so gestaltet ist, dass eine österreichische Entscheidung auf Prozesskostenersatz dort nach einem Anerkennungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit anerkannt wird. Sie gehen davon aus, dass diese Voraussetzung auch in anderen US-Bundesstaaten vorliegt. Die Attraktivität Österreichs als Gerichtsstandort für transatlantische Klagen könnte dadurch steigen.