§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG fordert für die Befristung von Mietverträgen die Einhaltung der Schriftform. Die Autorinnen weisen darauf hin, dass dieses Schriftformerfordernis gem § 4 Abs 1 SVG auch durch einen elektronischen Text mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt werden kann. Die geringe Verbreitung elektronischer Signaturen im mietvertraglichen Bereich führen sie auf die bisher fehlende höchstgerichtliche Judikatur zurück, die zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führe.