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Eschlböck/Moneta, "Was einem Hotelier nicht unterstellt werden kann …", ecolex 2019, 499.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/373Zak 2019, 200 Heft 10 v. 28.6.2019

Nach den Muster-AGB für die Hotellerie (AGBH 2006) steht dem Hotelier im Fall der Stornierung durch den Gast später als drei Monate vor dem Ankunftstag eine Stornogebühr zu, die bis einen Monat vor dem Ankunftstag 40 %, bis eine Woche 70 % und in der letzten Woche 90 % des Arrangementpreises ausmacht. Die Autoren qualifizieren die Stornogebühr als Reugeld iSd § 909 ABGB, das bei Verbrauchern gem § 7 KSchG dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB unterliegt. Darüber hinaus greife die Sittenwidrigkeitskontrolle ein, wobei die Prognose für den Gast bei einer Gebühr in Höhe von 90 % des Preises günstig erscheine. Den Hotelier treffe auch bei kurzfristigen Stornierungen die Obliegenheit, sich um eine Ersatzvermietung zu kümmern. Wenn der Anfall einer Stornogebühr dadurch vermieden werden kann, stehe dem Hotelier wegen seiner verdienstlichen Tätigkeit für den Gast auch ohne vertragliche Vereinbarung eine verkehrsübliche Provision zu.

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