Zu 9 Ob 32/18y = Zak 2019/746, 397: Bei der verschuldensunabhängigen Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 ZaDiG aF für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs handelt es sich nicht um einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch, sondern um einen Schadenersatzanspruch des Zahlungsdienstnutzers. Die Verletzung eigener Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG aF kann dem Zahlungsdienstnutzer als Mitverschulden an dem Schaden angelastet werden.