WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 863
Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts kann auch durch die konkludente Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer geändert werden.
WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 863
Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts kann auch durch die konkludente Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer geändert werden.