EO: § 382f
Eine einstweilige Verfügung nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) setzt ein Hauptmietverhältnis voraus. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf Untermietverhältnisse scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus.
OGH 15. 5. 2019, 9 Ob 17/19v