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Kein einstweiliger Mietzins bei Untermiete

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/361Zak 2019, 196 Heft 10 v. 28.6.2019

EO: § 382f

Eine einstweilige Verfügung nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) setzt ein Hauptmietverhältnis voraus. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf Untermietverhältnisse scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus.

OGH 15. 5. 2019, 9 Ob 17/19v

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