ABGB: § 231
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil muss den gesamten Geldunterhalt auszahlen. Er kann seine Unterhaltspflicht nicht dadurch erfüllen, dass er einen Teil des Geldunterhalts oder den aufgrund einer rückwirkend vorgenommenen Unterhaltserhöhung noch offenen Betrag für das Kind auf einem Sparbuch anlegt, auch wenn das Kind dennoch eine den Regelbedarf erreichende oder überschreitende Geldleistung erhalten würde.