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Kündigung des Mieters wegen durchgehend geöffneten Toilettenfensters

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/129Zak 2018, 76 Heft 4 v. 6.3.2018

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

Die Aufkündigung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs erscheint gerechtfertigt, wenn der Mieter ein Toilettenfenster jahrelang durchgehend offen ließ und die eindringende Feuchtigkeit bereits zu Verputzschäden bis zu frei liegenden Ziegeln geführt hat (Zurückweisung der Revision).

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