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Kündigung wegen Lagerung leicht brennbarer Gegenstände

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/128Zak 2018, 75 Heft 4 v. 6.3.2018

ABGB: § 1118

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

Dass der Mieter leicht brennbare Gegenstände in einer Weise, die feuerpolizeilich zu beanstanden ist, im Keller lagert und trotz Aufforderung nicht (vollständig) entfernt, rechtfertigt die Aufhebung bzw Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs.

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