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Direktklagebefugnis auch bei freiwilliger Haftpflichtversicherung des Krankenanstaltenbetreibers

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/61Zak 2018, 39 Heft 2 v. 31.1.2018

KAKuG: § 5c Abs 3

Vlbg SpitalG: § 28a

Die Direktklagebefugnis des geschädigten Patienten gegen den Haftpflichtversicherer des Krankenanstaltenbetreibers gem § 5c Abs 3 KAKuG bzw § 28a Vlbg SpitalG besteht nicht nur bei Krankenanstalten, die der Versicherungspflicht unterliegen, sondern auch bei davon ausgenommenen Krankenanstalten der öffentlichen Hand, die freiwillig eine Haftpflichtversicherung abschließen.

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