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Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/62Zak 2018, 39 Heft 2 v. 31.1.2018

ZPO: § 148 Abs 2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Im Fall der Fristversäumung wegen Irrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem das Nichterkennen des Irrtums durch die Partei oder ihren Rechtsanwalt als nicht bloß minderer Grad des Versehens zu werten ist.

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