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Zuständigkeit für Besitzstörungsklage des Bestandnehmers

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/35Zak 2018, 23 Heft 2 v. 31.1.2018

Auch die Besitzstörungsklage des Bestandnehmers einer Liegenschaft als Rechtsbesitzer ist nach Ansicht des LGZ Wien (34 R 161/17d) am Gerichtsstand der gelegenen Sache (§ 81 Abs 1 JN) einzubringen. Die Judikatur ist nicht einheitlich (gegenteilig LGZ Graz 3 R 154/91 = MietSlg 43.439).

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