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Doppelte Befristung der Gewaltschutzverfügung mit Hauptverfahren und frühestem Ablaufdatum

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/813Zak 2018, 436 Heft 22 v. 18.12.2018

EO: § 382b, § 382e

Bei Gewalt in der Wohnung kann die gefährdete Partei sowohl eine Gewaltschutzverfügung nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) als auch eine Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO (ohne Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses, aber mit Interessenabwägung) beantragen.

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