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Keine zivilgerichtliche Kontrolle nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/814Zak 2018, 437 Heft 22 v. 18.12.2018

HeimAufG: § 2

StVG: § 179a Abs 1

Wenn ein aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassener Rechtsbrecher aufgrund einer Weisung des Strafvollzugsgerichts während der Probezeit in einer Nachbetreuungseinrichtung wohnt, unterliegt dieser Aufenthalt nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle nach dem HeimAufG.

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