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Bedingter Prozessvergleich - keine Verlängerung der Widerrufsfrist durch außergerichtliche Einigung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/27Zak 2018, 19 Heft 1 v. 16.1.2018

ZPO: § 204

ABGB: § 1380

Ein Prozessvergleich beinhaltet idR einen materiell-rechtlichen Vergleich. Es handelt sich um kein einheitlich zu beurteilendes Gesamtgeschäft, sondern um einen Doppeltatbestand, bei dem die prozessuale Vergleichsseite und die materielle Seite in gewisser Weise voneinander unabhängig sind. Ein Prozessvergleich kann prozessual wirksam und materiell-rechtlich unwirksam oder umgekehrt prozessual unwirksam und materiell-rechtlich wirksam sein.

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