AußStrG: § 21, § 62 Abs 2 Z 1, § 78
Wenn die Wiedereinsetzung in einem (hier: mietrechtlichen) Außerstreitverfahren ausschließlich zur Korrektur der Kostenentscheidung dienen soll, handelt es sich bei der Bewilligung um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs ist daher gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.