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Keine Erfüllungsgehilfenhaftung außerhalb des überlassenen Aufgabenbereichs

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/24Zak 2018, 17 Heft 1 v. 16.1.2018

ABGB: § 1313a

Für unerlaubte Handlungen des Gehilfen, die dieser außerhalb des ihm bei der Vertragserfüllung überlassenen Aufgabenbereichs setzt, muss der Geschäftsherr nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen.

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