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Privatscheidung fällt nicht in Anwendungsbereich der Rom III-VO

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/3Zak 2018, 4 Heft 1 v. 16.1.2018

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-372/16 , Sahyouni/Mamisch fällt eine Privatscheidung nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-VO 1259/2010 über das auf Ehescheidungen anwendbare Recht. Der deutsche Ausgangsfall betraf die Scheidung einer Ehe zwischen deutsch-syrischen Doppelstaatsbürgern, die nach syrischem Recht durch einseitige Erklärung des Ehemanns vor einem geistlichen Gericht erfolgte. Mit seiner Entscheidung folgte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2017/554, 323).

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