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Keine wirksame Einwilligung in ästhetische Operation bei Nichteinhaltung der Überlegungsfrist

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/685Zak 2018, 357 Heft 18 v. 24.10.2018

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1311

ÄsthOpG: § 6 Abs 1

Gem § 6 Abs 1 ÄsthOpG darf eine ästhetische Operation (hier: Bruststraffung) nur durchgeführt werden, wenn der Einwilligung des Patienten eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangegangen und zwischen der abgeschlossenen Aufklärung und der Einwilligung eine Frist von zumindest zwei Wochen eingehalten worden ist. Da die umfassende Aufklärung auch die beim Eingriff erforderliche Anästhesie umfassen muss, kann die Zweiwochenfrist erst nach Erteilung der diesbezüglichen Informationen durch den entsprechenden Facharzt zu laufen beginnen.

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