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Geltung der Honorarordnung für Architekten nur aufgrund Vereinbarung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/679Zak 2018, 356 Heft 18 v. 24.10.2018

ABGB: § 863, § 914, § 1152, § 1175

Die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassene Honorarordnung für Architekten (HOA 2002) ist für die Parteien eines Planungsvertrags nur dann bindend, wenn sie deren Geltung vereinbart haben.

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