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Abrechnungs- und Herausgabepflicht des scheidenden Verwalters umfasst alle Gemeinschaftsmittel

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/569Zak 2018, 297 Heft 15 v. 5.9.2018

WEG: § 31 Abs 3

Im Fall der Beendigung des Verwaltungsvertrags hat der scheidende Verwalter gem § 31 Abs 3 WEG ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss herauszugeben. Mit dem Begriff "Rücklage" sind in diesem Zusammenhang nicht nur die angesparten Beträge für künftige Aufwendungen, sondern sämtliche Gelder gemeint,

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