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Genehmigung von Änderungen eines Wohnungseigentumsbewerbers

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/568Zak 2018, 297 Heft 15 v. 5.9.2018

WEG: § 16, § 37 Abs 5

Aus § 37 Abs 5 S 2 WEG folgt, dass ein Wohnungseigentumsbewerber mit im Grundbuch angemerkter Zusage ab Bezug des Wohnungseigentumsobjekts Änderungen, die er daran vornehmen möchte, nach § 16 und § 52 Abs 1 Z 2 WEG im Außerstreitverfahren genehmigen lassen kann und muss, auch wenn weder er noch ein anderer Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erlangt haben.

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