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Löschung eines Wiederkaufrechts nach Ablauf der vereinbarten Frist?

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/433Zak 2018, 234 Heft 12 v. 25.7.2018

ABGB: § 1068, § 1479

GBG: § 136

Die Bedingung und Befristung des Wiederkaufrechts (hier: auf die Dauer von 20 Jahren für den Fall der Weiterveräußerung) kann bedeuten, dass die Wiederkaufserklärung unabhängig von Zeitpunkt und Kenntnis des Bedingungseintritts nur innerhalb der Frist abgegeben werden kann. Es kann aber auch gemeint sein, dass lediglich die Bedingung innerhalb der Frist eintreten muss und die Erklärung auch später abgegeben werden kann. Im letzten Fall verjährt der durch den Bedingungseintritt entstandene Anspruch unabhängig von der vereinbarten Frist erst 30 Jahre nach Entstehen.

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