Der Beitrag geht auf einige Fragen ein, welche die Regelung der Mietvertragskaution in § 16b MRG aufwirft. Nach Ansicht des Autors ist der Gesetzestext entgegen dem Wortlaut dahin auszulegen, dass die Rückstellung der Kaution unverzüglich nach Rückgabe des Mietobjekts (nicht nach Vertragsende) erfolgen muss. Wenn der Schaden nur durch einen Fachmann beziffert werden kann, sollte der Vermieter einige Tage Zeit haben, um Kostenvoranschläge einzuholen. Noch nicht bekannte Heizkostenrückstände könnten die Herausgabe nicht hinauszögern; vom Vermieter sei eine Zwischenabrechnung zu verlangen. Der Mieter habe die Wahl, ob er die Kautionsrückstellung im Außerstreitverfahren (Antrag auf Feststellung des herauszugebenden Betrags und Schaffung eines Rückzahlungstitels gem § 37 Abs 4 MRG) oder auf dem streitigen Rechtsweg geltend macht (vgl 5 Ob 26/10z = Zak 2010/443, 255).