Wenn einem Unternehmer die Verwendung einer AGB-Klausel in einem Verbandsprozess untersagt wird, gewährt ihm die Rsp grundsätzlich gem § 409 ZPO eine Umsetzungsfrist, die idR nicht nur die Weiterverwendung der Klausel in Neuverträgen, sondern auch das "Sich-Berufen" auf die Klausel in Altverträgen temporär erlaubt (zB 8 Ob 132/15t = RdW 2017/185; anders zum "Sich-Berufen" jüngst 6 Ob 235/15z = RdW 2017/184). In seinem Beitrag, der auf einen Auftrag des VKI zurückgeht, leitet der Autor aus der EuGHE C-154/15 , Gutiérrez Naranjo/Cajasur Banco ua = Zak 2017/32, 23 ab, dass Leistungsfristen nicht mit der Klausel-RL 93/13/EWG vereinbar sind. Nach dem EuGH müsse der Feststellung der Nichtigkeit einer Klausel Ex tunc-Wirkung zukommen.