Nach Ansicht des Autors leiden die vom VW-Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeuge nicht nur an einem Sach-, sondern auch an einem Rechtsmangel, weil die Zulassung wegen Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu entziehen ist. Da die Behebung des Mangels unmöglich oder unzumutbar sei, könne der Käufer die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe geltend machen. Dabei stehe ihm auch ein Wandlungsbegehren offen, weil es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handle. Beachte 8 Ob 6/17s = Zak 2017/231, 134.