WEG: §§ 2, 16 Abs 2 Z 2
Ob eine Geschoßdecke, die ausschließlich innerhalb eines mehrgeschoßigen Wohnungseigentumsobjekts liegt, zum Wohnungseigentumsobjekt oder zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört, bleibt offen.
Eine Geschoßdecke, die eine Außenbegrenzung des Wohnungseigentumsobjekts bildet, zählt jedenfalls zu den allgemeinen Teilen, auch wenn die ober- bzw unterhalb liegenden Räume ebenfalls dem Wohnungseigentümer zuzurechnen sind (hier: Kellerräume im Zubehör-Wohnungseigentum). Bei einem Deckendurchbruch handelt es sich daher um eine Änderung unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG.