ABGB: § 879 Abs 1, §§ 914, 1435, 1437
Ein auf 30 Jahre abgeschlossener Teilzeitnutzungsvertrag (Time-Sharing) kann vom Verbraucher bereits nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden, weil eine längere Bindungsdauer grundsätzlich unangemessen erscheint. Danach steht dem Verbraucher ein Bereicherungsanspruch auf teilweise Rückzahlung des Entgelts zu.