HeimAufG: § 2 Abs 1, §§ 3, 7 Abs 2
Eine Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Betreuung und Pflege bedarf, fällt während eines vorübergehenden Krankenhausaufenthalts in den Anwendungsbereich des Heimaufenthaltsrechts, auch wenn sie zuvor nicht in einem Heim, sondern in privater Pflege betreut worden ist.