HeimAufG: § 2
StVG: § 166 Z 2 lit b
Eine Betreuungseinrichtung, in der ein geistig abnormer Rechtsbrecher während der Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit auflagengemäß wohnt, unterliegt nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle nach dem HeimAufG.